Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Artikel 17 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts, seiner Richter und des Kanzlers.

Artikel 17 (1) → Unabhängigkeit des Gerichts und der Richter
Das Gericht, seine Richter und der Kanzler genießen richterliche Unabhängigkeit und sind bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit an keine Weisungen gebunden.

Artikel 17 (2) → Beschränkungen für Vollzeitrichter
Rechtlich und technisch qualifizierte Vollzeitrichter dürfen keine andere Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, der Verwaltungsausschuss erlaubt eine Ausnahme.

Artikel 17 (3) → Richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene
Die Ausübung des Richteramtes schließt andere richterliche Tätigkeiten auf nationaler Ebene nicht aus.

Artikel 17 (4) → Teilzeitrichter und andere Aufgaben
Teilzeitrichter dürfen andere Aufgaben ausüben, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

Artikel 17 (5) → Verfahren bei Interessenkonflikten
Im Fall eines Interessenkonflikts nimmt der betreffende Richter nicht am Verfahren teil; die Behandlung solcher Konflikte wird in der Satzung geregelt.

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel III → Richter des Gerichts
Legt die Qualifikationsanforderungen an die Richter des Gerichts fest, regelt das Ernennungsverfahren, betont die richterliche Unabhängigkeit, sieht die Einrichtung eines Richterpools zur fallbezogenen Zuweisung vor und schafft einen Schulungsrahmen zur kontinuierlichen Weiterbildung der Richter.