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upc:teilzeitrichter_und_andere_aufgaben

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Teilzeitrichter und andere Aufgaben

Artikel 17 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt Teilzeitrichtern die Ausübung anderer Aufgaben, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

Artikel 17 (4)

Die Ausübung des Amtes eines technisch qualifizierten Richters, bei dem es sich um einen Teilzeitrichter des Gerichts handelt, schließt die Ausübung anderer Aufgaben nicht aus, sofern kein Interessenkonflikt besteht.

siehe auch

Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/teilzeitrichter_und_andere_aufgaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 08:16 von 127.0.0.1