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Artikel 17 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erklärt, dass das Gericht, seine Richter und der Kanzler richterliche Unabhängigkeit genießen und bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit an keine Weisungen gebunden sind.
Das Gericht, seine Richter und der Kanzler genießen richterliche Unabhängigkeit. Bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit sind die Richter an keine Weisungen gebunden.
Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.
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