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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verfahren_bei_interessenkonflikten

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Verfahren bei Interessenkonflikten

Artikel 17 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das Verfahren bei Interessenkonflikten und legt fest, dass der betreffende Richter nicht am Verfahren teilnimmt.

Artikel 17 (5)

Im Fall eines Interessenkonflikts nimmt der betreffende Richter nicht am Verfahren teil. Die Vorschriften für die Behandlung von Interessenkonflikten werden in der Satzung festgelegt.

siehe auch

Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Regelt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/verfahren_bei_interessenkonflikten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 08:16 von 127.0.0.1