Regel 12.1(c) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die optionale Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung durch den Kläger.
Das schriftliche Verfahren umfasst optional die Einreichung einer Replik auf die Klageerwiderung durch den Kläger [Regel 29(b) Replik auf die Klageerwiderung].
Regel 29 (b) EPGVO → Replik auf die Klageerwiderung
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung.
Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.