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upc:replik_auf_die_klageerwiderung

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Replik auf die Klageerwiderung

Regel 29(b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Replik auf die Klageerwiderung.

Regel 29(b) EPGVO

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Klageerwiderung, die keine Widerklage auf Nichtigerklärung enthält, kann der Kläger eine Replik auf die Klageerwiderung einreichen.

siehe auch

Regel 29 EPGVO → Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage auf Nichtigerklärung, Replik auf die Erwiderung und Duplik auf die Replik
Regelt die Fristen und Anforderungen für die Einreichung der Erwiderung auf die Widerklage, der Replik und der Duplik.

upc/replik_auf_die_klageerwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 19:16 von mfreund