Gemäß Art. 65 (1) (2) EPGÜ [→ Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents] entscheidet das Gericht über die Gültigkeit eines Patents auf der Grundlage einer Nichtigkeitsklage oder einer Widerklage auf Nichtigkeit nur aus den in den Artikeln 138 (1) [→ Gründe für die Nichtigkeit] und 139 (2) EPÜ [→ Wirkung nationaler Patentanmeldungen und Patente als ältere Rechte] genannten Gründen.
Wenn im Verfahren die Behauptung aufgestellt wird, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss nach Regel 25 EPGVO [→ Widerklage auf Nichtigerklärung] die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit Regel 42 EPGVO [→ Klage gegen den Patentinhaber] enthalten. Wenn dies nicht erfolgt, ist auf den Nichtigkeitseinwand (hier: Überschreitung der Ursprungsoffenbarung) inhaltlich nicht einzugehen.1)
Artikel 65 EPGÜ → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.