Regel 379 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Prozesskostenhilfe.
Regel 379.1 EPGVO → Prüfung der formalen Zulässigkeit
Beschreibt die Prüfung der formalen Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Regel 379.2 EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung
Regelt die Aufforderung an den Antragsteller zur Behebung von Mängeln im Antrag.
Regel 379.3 EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Erläutert, wer über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet.
Regel 379.4 EPGVO → Stellungnahme der anderen Partei
Regelt die Möglichkeit der anderen Partei, eine Stellungnahme zum Antrag abzugeben.
Regel 379.5 EPGVO → Begründung der Ablehnung
Beschreibt die Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe.
Regel 379.6 EPGVO → Inhalt der Bewilligungsanordnung
Legt fest, welche Inhalte eine Anordnung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben kann.
EPGVO, Teil 6 → Gebühren und Prozesskostenhilfe
Legt die Anforderungen an die Zahlung der Gerichtsgebühren, die Erstattung von Gebühren und die Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fest.