Regel 89 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse für einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts.
Regel 89.1 EPGVO → Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei
Beschreibt die Prüfung der Anforderungen durch die Kanzlei nach Einreichung des Antrags.
Regel 89.2 EPGVO → Aufforderung zur Behebung von Mängeln
Regelt die Aufforderung an den Kläger zur Behebung von Mängeln und zur Entrichtung der Gebühr.
Regel 89.3 EPGVO → Unterrichtung über mögliche Versäumnisentscheidung
Erläutert die Unterrichtung des Klägers über eine mögliche Versäumnisentscheidung.
Regel 89.4 EPGVO → Unzulässigkeit der Klage bei Nichtbehebung von Mängeln
Beschreibt die Konsequenzen, wenn der Kläger die Mängel nicht behebt oder die Gebühr nicht entrichtet.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.