Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift

Regel 16 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.

Regel 16 (1) EPGVO → Erfüllung der Formerfordernisse
Beschreibt, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft.

Regel 16 (2) EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung
Regelt, dass der Kläger bei Mängeln zur Behebung aufgefordert wird.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.