Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift

Regel 16 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.

Regel 16.1 EPGVO → Prüfung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung
Die Kanzlei prüft, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist und unterrichtet den Kläger darüber.

Regel 16.2 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft, ob die Anforderungen der Regeln 13.1(a) bis (j), .2, 14 und 15.1 erfüllt sind.

Regel 16.3 EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung
Regelt, dass der Kläger bei Mängeln zur Behebung aufgefordert wird.

Regel 16.4 EPGVO → Hinweis auf Versäumnisentscheidung
Die Kanzlei unterrichtet den Kläger darüber, dass eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn er die Mängel nicht behebt.

Regel 16.5 EPGVO → Versäumnisentscheidung bei Nichtbehebung
Wenn der Kläger die Mängel nicht behebt, kann ein Richter die Klage durch Versäumnisentscheidung als unzulässig abweisen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.