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upc:pruefung_der_inanspruchnahme_der_ausnahmeregelung

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Prüfung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung

Regel 16.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess, bei dem die Kanzlei prüft, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist.

Regel 16.1 EPGVO

Die Kanzlei prüft so bald wie möglich, ob das betreffende Patent Gegenstand einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens und Regel 5 ist. Im Falle einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich den Kläger, der die Klageschrift zurücknehmen oder gegebenenfalls ändern kann.

siehe auch

Regel 16 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse der Klageschrift
Legt fest, dass die Kanzlei die Klageschrift auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Kläger bei Mängeln zur Behebung auffordert.

upc/pruefung_der_inanspruchnahme_der_ausnahmeregelung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/23 07:09 von mfreund