Eine angebliche Patentverletzung fällt unter das Deliktsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 [→ Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse] der Brüssel I-Neufassung. Somit hat das EPG auch für Ansprüche auf persönliche (Direktor)haftung im Hinblick auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents gemäß Artikel 32 EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen ] Gerichtsbarkeit.1)
Nach Art. 7 Abs. 2 der Brüssel I-neu-Verordnung [→ Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse] hätten die Gerichte eines Vertragsmitgliedstaats die Zuständigkeit in einer Verletzungsklage im Sinne von Art. 32(1)(a) EPGÜ gegen eine Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, wenn das schädigende Ereignis in diesem Vertragsmitgliedstaat eingetreten ist oder eintreten könnte. Art. 7 Abs. 2 Brüssel I-neu-Verordnung umfasst 'Sachen, die eine unerlaubte Handlung, eine Handlung oder eine dieser gleichgestellte Handlung betreffen'. Eine angebliche Patentverletzung stellt eine unerlaubte Handlung, Delikt oder quasi-delikt dar. Somit hat das EPG auch für Ansprüche aufgrund persönlicher (Direktoren-)Haftung [→ Direktorenhaftung] in Bezug auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents nach Artikel 32 EPGÜ basierend auf Deliktsrecht oder vergleichbaren Regelungen innerhalb der EPGÜ Rechtsprechung.2)
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.