Artikel 13 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] definiert die Kriterien, nach denen die Verteilung der Gebührenanteile erfolgt.
Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele basiert der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Jahresgebühren auf den folgenden fairen, ausgewogenen und maßgeblichen Kriterien:
a) der Anzahl der Patentanmeldungen,
b) der Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält,
c) Ausgleichsleistungen an die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die
i) eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des EPA haben,
ii) deren Umfang an Patentaktivität unverhältnismäßig gering ist und/oder
iii) die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind.
Artikel 13 → Verteilung
Regelt die Verteilung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten.