Kostenentscheidung

Regel 364 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt, dass das Gericht eine Entscheidung über die Kosten trifft, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind.

Regel 364 (1) EPGVO

Das Gericht trifft eine Entscheidung über die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind, einschließlich der Kosten für die Vertretung der Parteien und anderer notwendiger Auslagen.

siehe auch

Regel 364 EPGVO → Kosten
Beschreibt die Bestimmungen zu den Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.