Artikel 69 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.
Artikel 69 (1) → Kostenverteilung bei obsiegender Partei
Die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei werden in der Regel von der unterlegenen Partei getragen, soweit sie zumutbar und angemessen sind.
Artikel 69 (2) → Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen oder außergewöhnlichen Umständen
Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten nach Billigkeit verteilt werden oder die Parteien ihre Kosten selbst tragen, wenn eine Partei nur teilweise obsiegt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 69 (3) → Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen
Eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen.
Artikel 69 (4) → Sicherheitsleistung für Kosten des Beklagten
Das Gericht kann auf Antrag des Beklagten anordnen, dass der Antragsteller angemessene Sicherheiten für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten des Beklagten leistet.
Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach dem Grundsatz der Unterliegenshaftung. In Fällen besonderer Umstände oder teilweisen Obsiegens kann das Gericht jedoch eine teilweise Kostenaufteilung oder eine anteilige Kompensation der Kosten anordnen.1)
Das Gericht berücksichtigt das kooperative Verhalten der Parteien, einschließlich Bemühungen um eine gütliche Einigung, als relevanten Faktor bei der Bewertung von Maßnahmen und Kostenentscheidungen.2)
Regel 150 EPGVO [→ Gesondertes Verfahren zur Kostenfestsetzung] legt fest, dass eine Kostenfestsetzung Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein kann, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
Die Regelungen zur Kostentragungspflicht sollen das Schutzniveau für geistiges Eigentum erhöhen [Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG → Prozesskosten], indem sie verhindern, dass Rechteinhaber von der Durchsetzung ihrer Rechte durch hohe Verfahrenskosten abgehalten werden.3)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.