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upc:kostenverursachung_durch_unnoetige_massnahmen

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Kostenverursachung durch unnötige Maßnahmen

Artikel 69 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass eine Partei, die unnötige Kosten verursacht hat, diese tragen soll.

Artikel 69 (3)

Eine Partei, die dem Gericht oder einer anderen Partei unnötige Kosten verursacht hat, soll diese tragen.

siehe auch

Artikel 69 → Kosten des Rechtsstreits
Regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten zwischen den Parteien.

upc/kostenverursachung_durch_unnoetige_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:26 von 127.0.0.1