Regel 12.1(a) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger.
Das schriftliche Verfahren umfasst die Einreichung einer Klageschrift durch den Kläger [Regel 13 → Inhalt der Klageschrift].
Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.
Regel 12.1 EPGVO → Schritte des schriftlichen Verfahrens
Beschreibt die Einreichung der Klageschrift durch den Kläger und der Klageerwiderung durch den Beklagten sowie die optionalen Einreichungen von Replik und Duplik.