Regel 13 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.
Regel 13.1 EPGVO → Erforderliche Angaben in der Klageschrift
Beschreibt die spezifischen Informationen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, wie die Identität der Parteien und die Art der Klage.
Regel 13.2 EPGVO → Beifügung von Unterlagen
Regelt die Pflicht des Klägers, Kopien aller in der Klageschrift genannten Unterlagen beizufügen.
Regel 13.3 EPGVO → Entscheidung über Anträge
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters bei der Entscheidung über Anträge gemäß Absatz 1(q).
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Klageschrift → Klageschrift
Legt die Anforderungen an die Klageschrift, die Sprachenverwendung, die Gebühren, die Prüfung der Formerfordernisse, die Eintragung ins Register, die Zuweisung sowie die Bestimmung des Berichterstatters fest.