Inhalt der Klage auf Nichtigerklärung

Regel 44 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.

Regel 44 (1) EPGVO → Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung
Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einzureichen.

Regel 44 (2) EPGVO → Anforderungen an die Klageschrift
Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten: (a) den Namen des Klägers und, soweit vorhanden, seines Vertreters; (b) den Namen des Beklagten und, soweit vorhanden, seines Vertreters; © die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung beantragt wird; (d) die Gründe, auf die sich die Klage stützt, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung der Klage vorgebracht werden; (e) gegebenenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.