Regel 44 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klage auf Nichtigerklärung enthalten sein müssen.
Regel 44 (1) EPGVO → Einreichung der Klage auf Nichtigerklärung
Vorbehaltlich des Punktes (b) hat der Kläger die Klage auf Nichtigerklärung bei der Kanzlei nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens und Anhang II zum Übereinkommen einzureichen.
Regel 44 (2) EPGVO → Anforderungen an die Klageschrift
Die Klageschrift muss folgende Angaben enthalten:
(a) den Namen des Klägers und, soweit vorhanden, seines Vertreters;
(b) den Namen des Beklagten und, soweit vorhanden, seines Vertreters;
© die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung beantragt wird;
(d) die Gründe, auf die sich die Klage stützt, einschließlich der Tatsachen und Beweismittel, die zur Stützung der Klage vorgebracht werden;
(e) gegebenenfalls einen Antrag auf mündliche Verhandlung.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.