Höhe der Jahresgebühren

Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die damit verbundenen Ziele.

Artikel 12 (1) → Progressive Gestaltung und Kostendeckung
Bestimmt die progressive Gestaltung der Jahresgebühren und ihre Ausrichtung auf die Kostendeckung.

Artikel 12 (2) → Berücksichtigung besonderer Einheiten
Legt fest, dass bei der Festlegung der Gebühren bestimmte Einheiten wie KMUs berücksichtigt werden sollen.

Artikel 12 (3) → Ziele der Gebührenfestsetzung
Definiert die Ziele, die bei der Festsetzung der Gebührenhöhe erreicht werden sollen.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel V → Finanzbestimmungen
Regelt die finanziellen Aspekte des einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der Gestaltung und Festlegung der Jahresgebühren.