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upc:beruecksichtigung_besonderer_einheiten

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Berücksichtigung besonderer Einheiten

Artikel 12 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] legt fest, dass bei der Festlegung der Gebühren bestimmte Einheiten wie KMUs berücksichtigt werden sollen.

Artikel 12 (2)

Die Höhe der Jahresgebühren ist unter anderem unter Berücksichtigung der Situation bestimmter Einheiten wie kleiner und mittlerer Unternehmen im Hinblick auf folgende Ziele festzulegen: a) Erleichterung von Innovationen und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen, b) Orientierung an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes, und c) Anlehnung an die Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die Höhe der Jahresgebühren erstmals festgelegt wird.

siehe auch

Artikel 12 → Höhe der Jahresgebühren
Regelt die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die damit verbundenen Ziele.

upc/beruecksichtigung_besonderer_einheiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 06:58 von mfreund