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Artikel 12 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] definiert die Ziele, die bei der Festsetzung der Gebührenhöhe erreicht werden sollen.
Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele wird die Höhe der Jahresgebühren so festgesetzt, dass: a) sie der Höhe der Jahresgebühren entspricht, die für die durchschnittliche geografische Abdeckung der üblichen Europäischen Patente zu entrichten sind, b) sie die Verlängerungsrate gegenwärtiger Europäischer Patente widerspiegelt und c) die Zahl der Anträge auf einheitliche Wirkung widerspiegelt.
Artikel 12 → Höhe der Jahresgebühren
Regelt die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die damit verbundenen Ziele.
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