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upc:progressive_gestaltung_und_kostendeckung

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Progressive Gestaltung und Kostendeckung

Artikel 12 (1) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] bestimmt die progressive Gestaltung der Jahresgebühren und ihre Ausrichtung auf die Kostendeckung.

Artikel 12 (1)

Die Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung a) sind über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet, b) sind ausreichend, um sämtliche Kosten für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abzudecken, und c) sind ausreichend, damit sie zusammen mit den an die Europäische Patentorganisation in der Antragsphase zu entrichtenden Gebühren einen ausgeglichenen Haushalt der Organisation sicherstellen.

siehe auch

Artikel 12 → Höhe der Jahresgebühren
Regelt die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die damit verbundenen Ziele.

upc/progressive_gestaltung_und_kostendeckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/20 06:58 von mfreund