Haushaltsausschuss

Artikel 13 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.

Artikel 13 (1) → Zusammensetzung des Haushaltsausschusses
Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.

Artikel 13 (2) → Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten
Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

Artikel 13 (3) → Beschlussfassung im Haushaltsausschuss
Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

Artikel 13 (4) → Geschäftsordnung des Haushaltsausschusses
Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 (5) → Vorsitz des Haushaltsausschusses
Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.