Haushaltsausschuss

Artikel 13 (1) EPGÜ

Der Haushaltsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen.

Artikel 13 (2) EPGÜ

Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

Artikel 13 (3) EPGÜ

Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich.

Artikel 13 (4) EPGÜ

Der Haushaltsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 13 (5) EPGÜ

Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 12 → Verwaltungsausschuss
Artikel 14 → Der Beratende Ausschuss

Artikel 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent