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upc:vorsitz_des_haushaltsausschusses

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Vorsitz des Haushaltsausschusses

Artikel 13 (5) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt den Vorsitz des Haushaltsausschusses.

Artikel 13 (5)

Der Haushaltsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

siehe auch

Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.

upc/vorsitz_des_haushaltsausschusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 08:14 von 127.0.0.1