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Artikel 13 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt das Stimmrecht der Vertragsmitgliedstaaten im Haushaltsausschuss.
Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.
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