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Artikel 13 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Beschlussfassung im Haushaltsausschuss.
Der Haushaltsausschuss fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten. Zur Feststellung des Haushaltsplans ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten erforderlich.
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Regelt die Zusammensetzung und die Entscheidungsfindung des Haushaltsausschusses.
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