Haftung

Artikel 5 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.

Artikel 5 (1) → Vertragliche Haftung des Gerichts
Die vertragliche Haftung des Gerichts unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) oder dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts.

Artikel 5 (2) → Außervertragliche Haftung des Gerichts
Die außervertragliche Haftung des Gerichts für Schäden, die nicht unter Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) fallen, richtet sich nach dem Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist.

Artikel 5 (3) → Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten
Die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist.

§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht, Kapitel I → Allgemeine Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.