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Artikel 5 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die vertragliche Haftung des Gerichts dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) oder dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts unterliegt.
Die vertragliche Haftung des Gerichts unterliegt dem für den betreffenden Vertrag geltenden Recht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), sofern anwendbar, oder andernfalls gemäß dem Recht des Mitgliedstaats des befassten Gerichts.
Artikel 5 → Haftung
Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.
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