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upc:zustaendigkeit_fuer_die_beilegung_von_rechtsstreitigkeiten

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Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten

Artikel 5 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats liegt, in dem der Schaden eingetreten ist.

Artikel 5 (3)

Die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist.

siehe auch

Artikel 5 → Haftung
Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.

upc/zustaendigkeit_fuer_die_beilegung_von_rechtsstreitigkeiten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 07:51 von 127.0.0.1