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Artikel 5 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats liegt, in dem der Schaden eingetreten ist.
Die Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 2 liegt bei einem Gericht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist.
Artikel 5 → Haftung
Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.
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