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Artikel 5 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die außervertragliche Haftung des Gerichts für Schäden, die nicht unter Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) fallen.
Die außervertragliche Haftung des Gerichts für durch das Gericht oder sein Personal in Ausübung seiner Amtstätigkeit verursachte Schäden — sofern es sich dabei nicht um eine Zivil- und Handelssache im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) handelt — richtet sich nach dem Recht des Vertragsmitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist. Diese Bestimmung lässt Artikel 22 unberührt.
Artikel 5 → Haftung
Regelt die Haftung des Gerichts in vertraglichen und außervertraglichen Angelegenheiten.
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