Regel 150 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, das einer Sachentscheidung und gegebenenfalls einer Entscheidung über die Festsetzung von Schadenersatz nachfolgt.
Regel 150.1 EPGVO → Kostenfestsetzung und Gerichtskosten
Beschreibt die Bestandteile der Kostenfestsetzung, einschließlich der dem Gericht entstandenen Kosten und der Kosten der obsiegenden Partei.
Regel 150.2 EPGVO → Vorläufige Kostenerstattung
Ermöglicht dem Gericht, der obsiegenden Partei eine vorläufige Kostenerstattung unter bestimmten Bedingungen zuzusprechen.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 5 → Kostenfestsetzungsverfahren
Beschreibt das gesonderte Verfahren zur Kostenfestsetzung, einschließlich der Anforderungen an den Antrag auf Kostenfestsetzung und die Erstattung der Kosten der Vertretung, Sachverständigen, Zeugen und Dolmetscher.