Nach Artikel 58 [→ Schutz vertraulicher Informationen] kann das Gericht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen bestimmte Beweismittel einschränken.
Regel 262A [→ Schutz vertraulicher Informationen] erlaubt einer Partei, den Schutz vertraulicher Informationen zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung des Schutzes.
Nach Regel 262A.4 EPGVO [→ Stellungnahme der anderen Parteien zur Zugangseinschränkung] ist vor dem Erlass einer Anordnung der Vertreter der anderen Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes betrifft das Erfordernis der Anhörung vor Erlass indes nur die finale Anordnung einer Geheimhaltungsanordnung und Zugangsbeschränkung. Im Interesse eines effektiven Geheimnisschutzes nach der Richtlinie (EU) 2016/943 [→ Richtlinie über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen] kann dagegen bis zum Erlass einer endgültigen Anordnung der Zugang noch weiter eingegrenzt werden, namentlich auf die Person des Klägervertreters.
Artikel 58 → Schutz vertraulicher Informationen
Das Gericht kann zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen bestimmte Beweismittel einschränken.
Regel 262A → Schutz vertraulicher Informationen
Erlaubt einer Partei, den Schutz vertraulicher Informationen zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Anordnung des Schutzes.