Regel 37.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht dem Spruchkörper, eine frühere Entscheidung zu treffen.
Gegebenenfalls kann der Spruchkörper durch Anordnung eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und den Parteien rechtliches Gehör gewährt hat.
Regel 37.2 EPGVO ermöglicht es dem Gericht, Teilaspekte eines Verfahrens flexibel und effizient vorab zu entscheiden, ohne den Abschluss des gesamten Verfahrens abzuwarten. Dies umfasst Entscheidungen zu prozessualen Fragen wie der Zuständigkeit, der Zuweisung zu einer Kammer, der Zulässigkeit von Widerklagen auf Nichtigerklärung oder über Zwischenanträge, etwa zur Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters oder zur Verfahrenssprache, um den Verfahrensablauf zu straffen und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.
Auch wenn der Spruchkörper gemäß R. 37.1 EPGVO so bald wie möglich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens durch Anordnung über das Vorgehen nach Art. 33 Abs. 3 EPGÜ [→ Zuständigkeit für die Widerklage auf Nichtigerklärung] entscheiden soll, kann er gemäß R. 37.2 EPGVO [→ Frühere Entscheidung] eine frühere Entscheidung treffen, wenn er das Vorbringen der Parteien berücksichtigt und ihnen rechtliches Gehör gewährt.1)
Regel 37 EPGVO → Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens
Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.