Erforderliche Angaben in der Klageschrift

Regel 13 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die spezifischen Informationen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen, wie die Identität der Parteien und die Art der Klage.

Regel 13 (1) EPGVO

Die Klageschrift muss enthalten: (a) die Namen der Parteien und ihrer Vertreter; (b) die Anschrift der Parteien und ihrer Vertreter; © eine Darstellung der Tatsachen, auf die sich die Klage stützt; (d) die Angabe der beantragten Rechtsmittel.

siehe auch

Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.