Einreichung der Klageerwiderung

Regel 23 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.

Regel 23 EPGVO

Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.

Die Klagerwiderungsfrist nach Regel 23 EPGVO ist bereits dem Grunde nach so bemessen, dass sie für in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts fallende internationale Patentstreitigkeiten eine Aufklärung des Sachverhalts und eine interne Abstimmung auch über Urlaubszeiten hinweg ermöglicht.1)

Eine beabsichtigte Angleichung des Fristenregimes als solches stellt kein Grund für eine Verlängerung derjenigen Frist dar, die für den Streitgenossen läuft, an den zu einem früheren Zeitpunkt erfolgreich zugestellt werden konnte. Eine Angleichung kann vielmehr auch durch eine Verkürzung derjenigen Frist erreicht werden, die für den Streitgenossen läuft, an den erst zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt worden ist.2)

Verlängerung der Frist zur Erhebung der Klageerwiderung

Angesichts des Zwecks der Regel 13.2 EPGVO [→ Beifügung von Unterlagen] ist einem Antrag des Beklagten auf Verlängerung der in den Regeln 19.1 [→ Einspruchsgründe] und 23 EPGVO [→ Einreichung der Klageerwiderung] genannten Fristen zur Erhebung eines Einspruchs und zur Klageerwiderung bereits dann zu entsprechen, wenn ein Kläger die Anlagen nicht gleichzeitig mit der Klageschrift in das CMS hochgeladen hat und damit Regel 13.2 EPGVO nicht eingehalten hat, und dies zur Folge hat, dass diese nicht verfügbar sind, wenn der Vertreter des Beklagten mit dem Zugangscode, welcher in der Mittelung enthalten ist, auf das CMS zugreift. Auf die Art und/oder den Inhalt der Anlagen kommt es nicht an.3)

Sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls, die vom Kläger dargelegt werden müssen, eine andere Frist rechtfertigen, sind die in den Regeln 19.1 und 23 EPGVO genannten Fristen um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Anlagen entgegen Regel 13.2 EPGVO nicht zur Verfügung standen.4)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Verletzungsklage → Klageerwiderung
Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 22. August 2023 – UPC_CFI_54/2023
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 23. August 2023 – UPC_CFI_15/2023
3) , 4)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 13. Oktober 2023 – UPC_CoA_320/2023