Regel 23 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Beklagte die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einreichen muss.
Der Beklagte hat die Klageerwiderung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Klageschrift einzureichen.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1, Verletzungsklage → Klageerwiderung
Regelt die Klageerwiderung, Widerklage auf Nichtigerklärung, Gebühren, Formerfordernisse und die Terminsetzung für Anhörungen.