Einheitlichkeit des Patentschutzes

Artikel 5 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] legt fest, dass der Umfang des Rechts und seine Beschränkungen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlich sind.

Artikel 5 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.

siehe auch

Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Schutz
Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.