Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Inhaber des Patents erhält einheitlichen Schutz [→ Einheitlicher Patentschutz] in allen Staaten, in denen das Patent Wirkung hat.
Artikel 5 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Verbietungsrechte
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses Patent innerhalb der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, vorbehaltlich geltender Beschränkungen Schutz bietet.
Artikel 5 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlichkeit des Patentschutzes
Der Umfang dieses Rechts und seine Beschränkungen sind in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Patent einheitliche Wirkung besitzt, einheitlich.
Artikel 5 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Bestimmung der Handlungen und Beschränkungen
Die Handlungen, gegen die das Patent Schutz nach Absatz 1 bietet, sowie die geltenden Beschränkungen sind in den Rechtsvorschriften bestimmt, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in dem teilnehmenden Mitgliedstaat gelten, dessen nationales Recht auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung als ein Gegenstand des Vermögens nach Artikel 7 anwendbar ist.
Artikel 5 (4) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Bewertung durch die Kommission
Die Kommission bewertet in ihrem Bericht nach Artikel 16 Absatz 1 das Funktionieren der geltenden Beschränkungen und legt — sofern erforderlich — geeignete Vorschläge vor.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel II → Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung
Beschreibt die Wirkungen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.