Regel 112 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Regel 112.1 EPGVO → Leitung durch den Vorsitzenden Richter
Die mündliche Verhandlung findet vor dem Spruchkörper und unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt.
Regel 112.2 EPGVO → Bestandteile der mündlichen Verhandlung
Die mündliche Verhandlung umfasst die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Regel 112.3 EPGVO → Teilnahme per Videokonferenz
Das Gericht kann beschließen, die Teilnahme per Videokonferenz zu gestatten oder die mündliche Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen.
Regel 112.4 EPGVO → Einführung und Befragung
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können eine Einführung in das Verfahren geben und Fragen stellen.
Regel 112.5 EPGVO → Befragung durch die Parteien
Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters können die Parteien den Zeugen oder Sachverständigen Fragen stellen.
Regel 112.6 EPGVO → Aussage in anderer Sprache
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.
Regel 240 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren.
Vorbehaltlich der Regel 241 findet die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters statt. Vorbehaltlich der Regel 222 gelten die Regeln 111, 112, 115, 116 und 117 entsprechend.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, einschließlich der Leitung durch den Vorsitzenden Richter und der Anwendung relevanter Verfahrensregeln.