Definition und Anspruchsberechtigte

Regel 8 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Definition des Kompensationssystems und die Anspruchsberechtigten für die Erstattung von Übersetzungskosten im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.

Regel 8 (1) → Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten
Inhaber europäischer Patente mit einheitlicher Wirkung, deren europäische Patentanmeldung in einer anderen Amtssprache der EU als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurde, haben Anspruch auf Kompensation, wenn sie ihren Sitz oder Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben.

Regel 8 (2) → Anspruchsberechtigte Kategorien
Anspruchsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, natürliche Personen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen.

Regel 8 (3) → Bedingungen für mehrere Patentinhaber
Bei mehreren Patentinhabern wird die Kompensation nur gewährt, wenn alle Inhaber die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 erfüllen.

Regel 8 (4) → Übertragene Patentanmeldungen
Wenn die Patentanmeldung vor dem Antrag auf einheitliche Wirkung übertragen wurde, wird die Kompensation nur gewährt, wenn sowohl der ursprüngliche Anmelder als auch der aktuelle Inhaber die Bedingungen erfüllen.

Regel 8 (5) → Kompensation für Euro-PCT-Anmeldungen
Das Kompensationssystem gilt auch für Euro-PCT-Anmeldungen, die ursprünglich in einer anderen Amtssprache der EU als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurden.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.