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upc:kompensation_fuer_euro-pct-anmeldungen

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Kompensation für Euro-PCT-Anmeldungen

Regel 8 (5) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt, dass das Kompensationssystem auch für Euro-PCT-Anmeldungen gilt, die ursprünglich bei einem Anmeldeamt in einer anderen Amtssprache der EU als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurden.

Regel 8 (5) DOEPS

Das in Absatz 1 vorgesehene Kompensationssystem gilt auch für Euro-PCT-Anmeldungen, die ursprünglich bei einem Anmeldeamt in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurden.

siehe auch

Regel 8 DOEPS → Definition und Anspruchsberechtigte
Regelt die Bedingungen für den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten.

upc/kompensation_fuer_euro-pct-anmeldungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1