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Regel 8 (2) der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) definiert die Anspruchsberechtigten für die Kompensation von Übersetzungskosten. Zu den Anspruchsberechtigten gehören kleine und mittlere Unternehmen (KMU), natürliche Personen sowie bestimmte gemeinnützige Organisationen und Hochschulen.
Eine Kompensation von Übersetzungskosten wird auf Antrag einem Patentinhaber gewährt, der einer der folgenden Kategorien angehört: a) kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission, b) natürliche Personen, c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
Regel 8 DOEPS → Definition und Anspruchsberechtigte
Regelt die Bedingungen für den Anspruch auf Kompensation für Übersetzungskosten.
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