Regel 113 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.
Regel 113.1 EPGVO → Ziel der Verhandlungsdauer
Der Vorsitzende Richter strebt an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen.
Regel 113.2 EPGVO → Beschränkung der Beweiserbringung
Die mündliche Beweiserbringung ist auf bestimmte Fragen zu beschränken.
Regel 113.3 EPGVO → Beschränkung der mündlichen Ausführungen
Der Vorsitzende Richter kann die mündlichen Ausführungen einer Partei beschränken, wenn der Spruchkörper ausreichend unterrichtet ist.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.