Dauer der mündlichen Verhandlung

Regel 113 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass die mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Tages abgeschlossen werden soll und der Vorsitzende Richter die mündlichen Ausführungen der Parteien zeitlich begrenzen kann.

Regel 113 (1) EPGVO → Abschluss der mündlichen Verhandlung innerhalb eines Tages
Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit strebt der Vorsitzende Richter an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende Richter zeitliche Begrenzungen für die mündlichen Ausführungen der Parteien festlegen.

Regel 113 (2) EPGVO → Beschränkung der mündlichen Beweiserbringung
In der mündlichen Verhandlung oder einer gesonderten Anhörung ist die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen zu beschränken, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat.

siehe auch

Regel 112 EPGVO → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Regel 114 EPGVO → Vertagung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält
Erlaubt dem Gericht, die Verhandlung zu vertagen und weiteren Beweisantritt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist.