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Regel 113.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Ziel der Verhandlungsdauer.
Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit strebt der Vorsitzende Richter an, die mündliche Verhandlung innerhalb eines Tages abzuschließen. Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende Richter zeitliche Begrenzungen für die mündlichen Ausführungen der Parteien festlegen.
Regel 113 EPGVO → Dauer der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.
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