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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:beschraenkung_der_beweiserbringung

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Beschränkung der Beweiserbringung

Regel 113.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Beschränkung der mündlichen Beweiserbringung.

Regel 113.2 EPGVO

In der mündlichen Verhandlung oder einer gesonderten Anhörung ist die mündliche Beweiserbringung auf die Fragen zu beschränken, die der Berichterstatter oder Vorsitzende Richter als aufgrund von mündlichen Zeugenaussagen zu entscheidende Fragen ermittelt hat.

siehe auch

Regel 113 EPGVO → Dauer der mündlichen Verhandlung
Beschreibt die Dauer und den Ablauf der mündlichen Verhandlung.

upc/beschraenkung_der_beweiserbringung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:41 von mfreund