Artikel 14 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt.
Artikel 14 (1) → Unterstützung des Verwaltungsausschusses und des Präsidiums
Der Beratende Ausschuss unterstützt den Verwaltungsausschuss bei der Ernennung der Richter und unterbreitet dem Präsidium Vorschläge zu Schulungsleitlinien.
Artikel 14 (2) → Mitglieder und Ernennung des Beratenden Ausschusses
Beschreibt die Zusammensetzung des Ausschusses aus qualifizierten Patentrichtern und Rechtsberuflern sowie deren Ernennung.
Artikel 14 (3) → Unabhängigkeit und Sachverstand des Beratenden Ausschusses
Stellt sicher, dass der Ausschuss unabhängig arbeitet und ein breites Spektrum an Sachverstand abdeckt.
Artikel 14 (4) → Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses
Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
Artikel 14 (5) → Vorsitzender des Beratenden Ausschusses
Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte für drei Jahre.
EPGÜ, Teil 1, Kapitel II → Institutionelle Bestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und Rahmenbedingungen für das Einheitliche Patentgericht und die beteiligten Mitgliedstaaten.