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Artikel 14 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht stellt die Unabhängigkeit und das breite Spektrum an Sachverstand des Beratenden Ausschusses sicher.
Die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses muss ein breites Spektrum an einschlägigem Sachverstand und die Vertretung eines jeden Vertragsmitgliedstaats gewährleisten. Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen gebunden.
Artikel 14 → Beratender Ausschuss
Beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt.
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