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Artikel 14 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses.
Dem Beratenden Ausschuss gehören Patentrichter und auf dem Gebiet des Patentrechts und der Patentstreitigkeiten tätige Angehörige der Rechtsberufe mit der höchsten anerkannten Qualifikation an. Sie werden gemäß dem in der Satzung festgelegten Verfahren für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ist zulässig.
Artikel 14 → Beratender Ausschuss
Beschreibt die Rolle und Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses, der den Verwaltungsausschuss und das Präsidium unterstützt.
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