Beifügung von Unterlagen

Regel 13.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Pflicht des Klägers, Kopien aller in der Klageschrift genannten Unterlagen beizufügen.

Regel 13.2 EPGVO

Der Kläger hat zudem je eine Kopie aller Unterlagen beizufügen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird.

siehe auch

Regel 13 EPGVO → Inhalt der Klageschrift
Bestimmt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Klageschrift enthalten sein müssen.