Artikel 7 (3) der Verordnung über den einheitlichen Patentschutz legt fest, dass das Patent als nationales Patent des Staates behandelt wird, in dem die Europäische Patentorganisation ihren Sitz hat, wenn kein Anmelder in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist.
Hatte für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 keiner der Patentanmelder seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder seine Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, so ist ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 EPÜ ihren Sitz hat.
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 7 → Behandlung des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung wie ein nationales Patent
Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.